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Soziale Sicherheit
Überblick Sozialversicherungen

Beitragssätze von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden (2011)
Überblick Sozialversicherungen (PDF)


Grafik zu Bruttolohn, Nettolohn und Honorar (2011)
Überblick Sozialabgaben (PDF)


Sicherheit im freien Fall, ein Leitfaden zu Vertrags- und Sozialversicherungsfragen für Freischaffende in Film und Theater (ACT/ Hans Läubli, 2012) 
Leitfaden (PDF)
Diese Broschüre informiert über Verträge, Sozialversicherungsbeiträge, Rechtsformen für Produzierende, definiert die Begriffe „freischaffend“, „selbständig“ sowie „unselbständig“ und verweist auf Beratungsstellen und Hilfseinrichtungen.

 

1. Säule (AHV/IV/EO)

AHV-Pflicht für geringfügige Löhne
Seit dem 1. Januar 2010 müssen die Arbeitgeber/innen aus den Bereichen Tanz- und Theaterproduktionen, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduktionen, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich automatisch einen Beitrag an die AHV/IV/ALV der Arbeitnehmer/innen leisten und für diese abrechnen. Dies gilt auch für Löhne unter 2'200.- Franken. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nur für die erwähnten Arbeitgeberkreise. Das heisst, wenn ein Schauspieler in einem Versicherungsunternehmen, einem Gymnasium oder in einem Spital ein Kurzengagement hat und weniger als 2'200.- Franken verdient, so sind diese Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, einen Beitrag an die AHV des Schauspielers zu leisten, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. 

Merkblatt 2010 (PDF)
Aide-mémoire 2010 (PDF)


Kulturförderbeiträge und AHV- bzw. Steuerpflicht
Einige der kürzlich vollzogenen Revisionen der AHV-Verordnung bewirken, dass Kulturförderbeiträge teilweise der AHV-Pflicht unterstellt werden. Nebst AHV-Beitragspflicht müssen die Kulturförderbeiträge zum Teil steuerlich als Erwerbseinkommen deklariert werden.

Merkblatt Kulturförderbeiträge und AHV-Beitragspflicht (PDF)
Merkblatt Kulturförderbeiträge und Steuerpflicht (PDF)


AHV/IV/EO-Beiträge per 1.1.2011
Der Arbeitnehmende zahlt neu 5.15% der AHV-pflichtigen Lohnsumme und der Arbeitgebende ebenfalls 5.15%. (bisher je 5.05%). Selbständigerwerbende zahlen neu 9.7% (bisher 9.5%) des AHV-pflichtigen Lohnes; bei geringen Einkommen zahlt man weniger, siehe z.B. SVA Zürich unter www.svazurich.ch/pdf/beitragsverfuegung_SE.pdf.



2. Säule (Berufliche Vorsorge)

2. Säule (Berufliche Vorsorge) für Freischaffende
Merkblatt ACT Mai 2011 (PDF)

Chales-Apothéloz-Stiftung (CAST), Berufliche Vorsorge für Theaterschaffende 
Merkblatt CAST 2009 (PDF)

Beitragspflicht des Arbeitgebers bezüglich der freiwilligen beruflichen Vorsorge
Merkblatt freiwillige berufliche Vorsorge 2009 (PDF)

2. Säule per 1.1.2011
Ein Arbeitgeber ist automatisch verpflichtet, einen Angestellten bei einer Pensionskasse zu versichern, wenn dieser Arbeitnehmer für mindestens drei Monate angestellt ist und aufs Jahr hochgerechnet einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 20'880.- (bisher CHF 20‘520.-) verdient.
Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, so muss sich der Arbeitgeber an der Pensionskasse des Arbeitnehmers beteiligen, auch wenn dieser weniger als 3 Monate angestellt ist (siehe oben Merkblatt zur Freiwilligen Beruflichen Vorsorge).

Beiträge von BAK und Pro Helvetia an die berufliche Vorsorge
Merkblatt Vorsorgebeitrag Suisseculture 2013 (PDF)

 

Sozialabgaben bei Engagements im EU-Raum

Zahlreiche Theaterschaffende aus der Schweiz haben auch Engagements im EU-Raum. Wird zum Beispiel eine Schweizer Schauspielerin in Deutschland für einen Gastvertrag angestellt, so muss sie dennoch nur in der Schweiz Sozialabgaben leisten. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und in verschiedenen Ländern (in der Schweiz und/oder in anderen EU-Staaten) Engagements hat. Mehr Informationen zum Vorgehen sowie zum Formular A1 (vormals E101) und zur Verordnung 109:

Info aus ACT Newsletter, Feb. 2010 (PDF)
Merkblatt CAST, 2010 (PDF)
Formular A1 (vormals E101)
Verordnung 109



Quellensteuer bei Engagements in Deutschland

Grundsätzlich gilt, dass berufsmässige darstellende Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker in dem Staat besteuert werden, indem sie diese Tätigkeit ausüben (vgl. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, Art.17). Zu diesem Grundsatz gibt es drei Ausnahmeregelungen, siehe dazu das Merkblatt.

Merkblatt Quellensteuer Deutschland, 2010 (PDF)
Freistellung Quellensteuer für natürliche Personen
Freistellung Quellensteuer für juristische Personen



ALV (Arbeitslosenversicherung)

Ein Leitfaden des Eidgen. Volkswirtschaftsdepartement (24 Seiten)
Arbeitslosigkeit Leitfaden EVD 2011 (PDF)

Vermittlungsfähigkeit bei Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
AVIG-Praxis Vermittlungsfaehigkeit 2008 (PDF)

ALV-Beiträge per 1.1.2011
Bis zu einem Lohn von CHF 126'000.- werden neu 1.1% für Arbeitnehmer/innen (bisher 1%) und 1.1% für Arbeitgeber/innen (bisher 1%) bezahlt. Zusätzlich wird bei einem Lohn zwischen CHF 126'001.- und 315'000.- ein Solidariätsbeitrag von 1% erhoben.

Revidierte Arbeitslosenversicherung tritt am 1. April 2011 in Kraft
Mit dieser Revision treten einige Leistungskürzungen in Kraft. Für den Anspruch auf 400 Taggelder werden neu 18 Monate Beitragszeit (bisher 12 Monate) verlangt. Künstlerinnen und Künstler mit befristeten Verträgen sind davon stark betroffen. Aus diesem Grund wurde die Verordnung zum Gesetz zugunsten von Arbeitnehmer/innen in künstlerischen Berufen angepasst. Neu wird die Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverträgen in künstlerischen Berufen bis zu 60 Tagen verdoppelt.
Was heisst das für mich als Theaterschaffende/r?
Wer hauptsächlich projektbezogen arbeitet, soll ab 1. April 2011 darauf achten, dass, im Fall von Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosenkasse die Beitragszeit richtig berechnet. D.h. bei Künstlerinnen und Künstlern müssen die ersten 60 Tage eines befristeten Vertrages doppelt gezählt werden. Bei Unkenntnis des RAVs soll auf den Artikel 12a der Arbeitslosenversicherungs-Verordnung hingewiesen werden, der wie folgt lautet: „Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.“ Voraussetzung ist, dass man Arbeitnehmer/in ist, Selbständigerwerbende haben kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung.