Bis vor kurzem konnte man bei Löhnen unter CHF 2'000.- ausnahmsweise auf den Abzug von AHV-Beiträgen verzichten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden waren. Dies galt jedoch nur für Nebenverdienste. Seit dem 1. Januar 2008 traten folgende Änderungen in Kraft: Neu gilt die Ausnahme von der AHV-Beitragspflicht nämlich nicht nur für einen geringfügigen Nebenerwerb, sondern für alle Einkommen unter CHF 2'200.- pro Arbeitgeber. Neu müssen die Arbeitnehmer, die damit nicht einverstanden sind, ausdrücklich verlangen, dass man ihnen auch bei kleinen Einkommen die AHV-Beiträge einzahlt.
Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber muss nicht mehr automatisch einen Beitrag an die AHV des Arbeitnehmers leisten. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass er selber für den gesamten AHV-Beitrag aufkommen muss. Er bezahlt nicht nur den Arbeitnehmeranteil, wie das normalerweise der Fall ist, sondern auch den Arbeitgeberanteil. Das kann vermieden werden, siehe dazu das Kästchen.
Wie muss ich vorgehen? Wenn du ein Engagement annimmst und eine Bruttogage von 2'200.- oder weniger vereinbarst, dann teile deinem Arbeitgeber schriftlich (mindestens per E-Mail) mit, dass er/sie für diesen Verdienst die AHV-Beiträge abrechnen soll. Das kann z.B. so lauten: „Ich ersuche Sie, die AHV-Beiträge für meinen Lohn einzuzahlen, auch wenn dieser weniger als 2'200.- Franken beträgt.“ Diese Mitteilung an den Arbeitgeber muss erfolgen, bevor der Lohn ausbezahlt wird. |
Der Dachverband Suisseculture, bei dem ACT Mitglied ist, steht zur Zeit im Gespräch mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), um diese Verschlechterung für Freischaffende rückgängig zu machen.