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AHV / IV / EO - Beiträge
16.11.09
Bundesrat verbessert die soziale Sicherheit

Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Arbeitgeber aus den Bereichen Tanz- und Theaterproduktionen, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduktionen, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich einen Beitrag an die AHV/IV/ALV der Arbeitnehmer/innen leisten. Dies gilt auch für Löhne unter 2'200.- Franken. Diese Ausnahmeregelung gilt aber nur für die erwähnten Arbeitgeberkreise. Das heisst, wenn ein Schauspieler in einem Versicherungsunternehmen, einem Gymnasium oder in einem Spital ein Kurzengagement hat und weniger als 2'200.- Franken verdient, so sind diese Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, einen Beitrag an die AHV des Schauspielers zu leisten.
Ein Merkblatt zu diesem Thema ist in Ausarbeitung und wird den ACT-Mitgliedern Anfang 2010 zugestellt.

Medienmitteilung des Eidgenössisches Departement des Innern, 30.9.2009:

Der Bundesrat hat beschlossen, die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken. Ab 1. Januar 2010 sollen auf sämtlichen, auch minimen Löhnen von Kulturschaffenden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben werden. Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber im Kulturbereich systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Ausserdem werden auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geschuldet. Diese Lösung wird bereits für Tätigkeiten in Privathaushalten angewendet.
Grundsätzlich sind Einkommen bis zur Höhe von 2 200 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber von der Beitragserhebung AHV/IV/EO befreit. Dies benachteiligte jene Arbeitnehmende mit atypischen Arbeitsverhältnissen, die regelmässig Kleinstarbeitseinsätze mit Löhnen unter dieser Schwelle kumulieren. Solche geringfügigen Löhne konnten in der Folge nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Deshalb gilt ab 1. Januar 2010 für Tätigkeiten im Kultursektor die systematische Beitragspflicht AHV/IV/EO auf sämtlichen, auch minimen Löhnen. In Zusammenarbeit mit Suisseculture wird der betroffene Arbeitgeberkreis umschrieben mit Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich.

Kommentar von Suisseculture, 2.10.2009:

Was unter dem Titel „Bessere soziale Sicherheit für Kulturschaffende“ vom Medien­dienst des Bundesrates vorgestern verkündet und in dem Medien verbreitet wurde, ist in der Tat eine Änderung der AHV-Verordnung, welche eine vor 2 Jahren dort beschlos­sene Verschlechterung abzufedern hilft.
Gemäss dieser Änderung, die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit anfangs 2008 eingeführt wurde, haben Arbeitnehmer, mit weniger als 2‘200 Franken Einkom­men bei der gleichen Arbeitgeberin, nur noch Anspruch auf AHV/IV/ALV-Beiträge, wenn sie dies explizit von ihr verlangen. Diese, als Vereinfachung für die Arbeitgeberin­nen gedachte Regelung, hatte zur Folge, dass vor allem in Audiovisions-, Theater- und Musikbereich, wo viele temporäre Kurzarbeitsverhältnisse mit kleineren Entlöhnungen eingegangen werden, zahlreiche Löhne bei der AHV und der Arbeitslosenversicherung nicht mehr abgerechnet wurden, wenn die Arbeitnehmer dies nicht explizit verlangten. Die Folge: schlechtere Rente im Alter und bei Invalidität und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die nun vom Bundesrat beschlossene Änderung geht auf eine von der Suisseculture angeregt Intervention der Nationalrätin Christine Goll und darauffolgenden Verhandlun­gen zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), der Suisseculture und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) zurück.
Neu müssen ab 1.1.2010 in den Arbeitgeberkreisen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich die AHV/IV/ALV-Beiträge für alle Einkommen, auch die kleinsten, abgerechnet werden. Für künstlerische Tätigkeit in andern Arbeitgeberkreisen, wie z.B. für eine Schauspielleistung zur Mitarbeiterschulung eines Spitals, deren Lohn unter 2‘200 Franken beträgt, muss der Arbeitnehmer nach wie vor explizit verlangen, dass die AHV/IV/ALV-Beiträge für ihn von der Arbeitgeberin abgerechnet wird, ansonsten er diesbezüglich zumeist leer ausgeht.